Die Deutsche Fußball Liga (DFL) initiierte die Untersuchung der 50+1-Regel durch das Bundeskartellamt. Im Jahr 2021 kam das Amt vorläufig zu dem Schluss, dass... Deutschland: 50+1 Regel bleibt mit Änderungen bestehen

Die Deutsche Fußball Liga (DFL) initiierte die Untersuchung der 50+1-Regel durch das Bundeskartellamt. Im Jahr 2021 kam das Amt vorläufig zu dem Schluss, dass diese Grundregel aufgrund ihrer sportpolitischen Ziele möglicherweise kartellrechtlich zulässig ist. Das Bundeskartellamt äußerte jedoch Bedenken, dass die derzeitige Fassung der Regel nicht einheitlich angewendet und durchgesetzt wird. Das Bundeskartellamt äußerte jedoch Bedenken, dass die derzeitige Fassung der Regel nicht einheitlich angewendet und durchgesetzt wird.

Es folgte nun eine Einigung zwischen der Deutschen Fußball Liga und dem Bundeskartellamt, sodass die 50+1 Regel auch weiterhin Bestand haben wird. Viel diskutiert wurde dabei über die Stellung der Bundesligisten Bayer Leverkusen, dem VfL Wolfsburg und der TSG Hoffenheim.

Es wurde beschlossen, dass es in Zukunft keine weiteren Ausnahmegenehmigungen dieser Art mehr geben soll, die drei obigen Klubs aber unter erhöhten Voraussetzungen einen Bestandsschutz behalten. Neben der Aufforderung, dass diese drei Vereine zukünftig ihre Mitglieder stärker in den Verein einbinden müssen und für die Sonderstellung einen finanziellen Beitrag leisten müssen, wurden zudem drei neue Regeln beschlossen:

Die Klubs sind an ihren Standort gebunden
Die Vertretung des Muttervereins in den Kapitalgesellschaften muss garantiert werden
Einzelpersonen oder Unternehmen dürfen die Bilanzen nicht mit Sonderzahlungen ausgleichen

Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt sagte dazu: „„Mit der zugesagten Streichung der Ausnahmemöglichkeit aus der Satzung entfällt unsere Sorge, dass die von der DFL geltend gemachten sportpolitischen Ziele durch ein Nebeneinander von Klubs mit und ohne Förderausnahme konterkariert werden“

Obwohl die Kartellrechtsgesetze nach wie vor auf den Profisport und insbesondere auf Sportverbände Anwendung finden, betonte Mundt, dass die Begrenzung der Teilnahme an der Liga auf vereinsgeprägte Klubs weiterhin eine Wettbewerbsbeschränkung darstellt, die einer sportpolitischen Rechtfertigung bedarf. Er stellte jedoch fest, dass die von der DFL vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen insgesamt dazu geeignet scheinen, ihre vorläufigen kartellrechtlichen Bedenken zu zerstreuen.

Stefan Karger